Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland auch im Verhältnis zu ausländischen Partnern.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so ist die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  3. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ge­schäfte zwischen uns und dem Kunden. Abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkannt ha­ben, verpflichten uns selbst dann nicht, wenn wir ihnen nicht aus­drücklich widersprechen.
  4. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit Unternehmern ist Werneuchen.

II. Lieferbedingungen

  1. Angebote/Vertragsschluss

    1.1 Unsere Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer isV § 14 BGB und sind freibleibend. Sämtliche Vereinbarungen gelten nur, wenn sie zumindest in Textform abgefasst sind.1.2 Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Zeichnungen oder Abbildungen, die Angabe von technischen Daten, Bezugnah­men auf Normen sowie Aussagen in Werbemitteln stellen nur dann Garantieerklärungen dar, wenn sie ausdrücklich als sol­che bezeichnet sind.

  1. Preise

    2.1 Die Preise schließen die Kosten für Verpackung, Fracht, Auf- und Abladen, Transport, Versicherung, Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme nicht ein. Diese sind vom Käufer zu tragen. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen zurück, wenn sie uns vom Käufer in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden.

    2.2 Es sind die bei Vertragsschluss gültigen Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer maßgebend.

    2.3 Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung insbesondere für Bestellware zu verlangen.

  2. Leistungszeit

    3.1 Liefertermine oder -fristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden, es sei denn, der Kunde weist im konkreten Fall eine andere Vorgehensweise nach. Sie sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Gegenstand unseren Betrieb verlassen hat. Leistungen werden nicht fällig, wenn der Kunde eine zur Erfül­lung erforderliche Mitwirkungshandlung noch nicht vorgenom­men oder eine vereinbarte Vorleistung noch nicht erbracht hat. In diesen Fällen beginnen uns verpflichtende Liefertermine und Fristen erst mit Bewirkung der Mitwirkungshandlung bzw. mit Eingang der Vorleistung.

    3.2 Bei Leistungsverzögerungen durch von uns nicht zu vertreten­den, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren Hindernissen und Betriebsstörungen, die auf die Ablieferung des Vertragsgegenstands erheblichen Einfluss haben, verlän­gert sich die Leistungszeit um die Dauer bis zu ihrer Behebung. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Vorlieferanten ein­treten und uns kein Vorsorge- oder Übernahmeverschulden trifft.

  3. Lieferung, Versand, Gefahrübergang, Teillieferung, Rückgabe und Gebühren

    4.1 Mit der Übergabe des Vertragsgegenstands an einen Beförde­rer oder eigene die Beförderung durchführende Personen, spätestens jedoch mit Verlassen der Verkaufsstelle, des Lagers oder – auch bei Streckengeschäften – des Lieferwerks, geht die Gefahr auf den Kunden, der Unternehmer ist, über. Verzögert sich die Versendung oder Entgegennahme aus von uns nicht zu vertretenden Grün­den, so geht die Gefahr bereits mit Zugang der Anzeige der Lieferbereitschaft o.ä. auf den Kunden, der Unternehmer ist, über.

    4.2 Zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang sind wir berechtigt. Bei Anfertigungs- oder Standardpackungsware sind wir zu Mehr- oder Minderlieferungen in branchenüblichem Umfang, mindestens aber bis zu 10%, befugt.

    4.3 Für Warenrückgaben aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, berechnen wir eine anteilige Bearbeitungsgebühr von 5,00 EUR netto pro PKW-Reifen und Stahlfelge und für LKW-Reifen 20,00 EUR netto pro Reifen in unserem Speditionsgebiet bei Lagerware.

    Bei Warenrückgaben von außerhalb unseres Speditionsgebiets (z.B.: eine Belieferung durch GLS oder DPD) berechnen wir 25,00 EUR netto pro Paket. Diese Kosten beinhalten die hin und Rückfracht inkl. die Kosten der Wiedereinlagerung und gelten ausschließlich für Lagerware.

    Bei einer Rückgabe von Waren, die nicht bei uns lagernd waren, sondern durch uns auftragsbezogen bestellt wurde, ermitteln wir die Rücknahmegebühren gesondert und teilen diesem dem Kunden anschließend in Textform mit.

    Bei einer Annahmeverweigerung berechnen wir im Falle von
    – Lieferung von Lagerware mit Paketdiensten (z.B.: eine Belieferung durch GLS oder DPD) 23,00 EUR netto pro Paket;
    – Lieferung von Lagerware im Speditionsgebiet 4,00 EUR netto pro Artikel;

    Eine Rücknahme von Kompletträdern aus von uns nicht zu vertretenden Gründen ist grundsätzlich ausgeschlossen, da diese Auftragsbezogen gefertigt werden.

    Bei Warenrückgaben von nicht montierten Alufelgen wird die Rücknahmegebühr von uns gesondert ermittelt und Ihnen schriftlich mitgeteilt.

  4. Mängelrügen

    Unternehmer haben erkennbare oder versteckte Mängel inner­halb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Ware bzw. Entdeckung des Mangels schriftlich geltend zu machen.

III. Zahlungsbedingungen

  1. Fälligkeit und Verzug

    1.1 Unsere Rechnungen sind, bei Teillieferungen in Höhe der erbrachten Leistung, spätestens 8 Tage nach Rechnungsda­tum bei uns eingehend fällig. Der Kunde, der Unternehmer ist, kommt in Verzug, wenn er dieses Fälligkeitsdatum überschreitet.1.2 Kommt der Kunde in Zah­lungsverzug, so sind wir berechtigt, jährliche Verzugszin­sen i.H.v. 5 % bei Verbrauchern und 8 % bei Unterneh­mern über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben hiervon unberührt.

  2. Leistungsverweigerungsrecht

    2.1 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde, der Unternehmer ist, nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht oder rechtskräftig festgestellt bzw. von uns ausdrücklich anerkannt wurde. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen aufzurechnen, es sei denn, Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.

    2.2 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen und gegebene Einziehungsermächtigungen zu widerrufen. Bei Zahlungsverzug sind wir zudem berechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu verlangen sowie die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Alle diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.

  3. Rechnungslegung, Kontenabstimmung

    Einwendungen gegen unsere Rechnungslegung, Kontoauszü­ge, Kontenabstimmungen müssen schriftlich innerhalb ei­ner Ausschlussfrist von vier Wochen nach Zugang des betreffen­den Schriftstücks geltend gemacht werden. Ausreichend ist die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Erfolgt keine fristgerechte Einwendung, so gilt dies als Genehmigung der Abrechnung. Stellt sich nachträglich eine offensichtliche Unrichtigkeit heraus, insbesondere bei Rechenfehlern, so können sowohl der Kunde als auch wir die Richtigstellung verlangen.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern . Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

V. Gewährleistungsansprüche

  1. Ge­genüber Unternehmern haften wir für die Dauer von einem Jahr ab Lieferda­tum bzw. Abnahme für Sachmängel gemäß nachfolgenden Bestimmungen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl – bei einem Verbrauchsgüterkauf nach Wahl des Kunden – durch Lieferung mangelfreier Ware oder Nach­besserung. Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften kann der Kunde frühestens nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist den Ver­trag rückgängig machen oder Herabsetzung der Vergütung verlan­gen.
  3. Sachmängelhaftungsansprüche können nicht anerkannt werden, wenn – nach Verlassen unseres Betriebs – der Schaden darauf beruht, dass die Ware von Dritten repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet oder einem anderen Verwendungszweck als vorgesehen zugeführt wurde bzw. die Betriebsanleitung, die Herstellervorschriften oder sonstige allgemein bekannte Regeln nicht beachtet wurden.
  4. Kosten der Nachbesserung, die daraus resultieren, dass der Kunde, der Unternehmer ist, die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht hat, trägt der Kunde.

VI. Haftung

  1. Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haften wir bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften nur

    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

    b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

  3. Die sich aus Ziffer. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.